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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.09.2014
Aktenzeichen: 6 K 224/13

Schlagzeile:

Nachweispflicht für sog. finale Verluste

Schlagworte:

Doppelbesteuerung, Einlage, finale Verluste, Nachweis, Teilwert, verdeckte Gewinnausschüttung, Verlustrücktrag

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Finalität im Sinne der sog. finalen Verluste tritt bereits mit Beendigung der aktiven Tätigkeit ein.

Hintergrund: Der 6. Senat hatte sich in einem Rechtsstreit, in dem die Klägerin die Berücksichtigung von sog. finalen Verlusten aus einer ausländischen Betriebsstätte begehrt, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei der Klägerin überhaupt finale Verluste vorlagen und wie solche zu ermitteln sind.

Die Klägerin, eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, hatte eine Immobilie in Belgien und machte für das Jahr der Veräußerung und für das Folgejahr Verluste insbesondere wegen noch zu zahlender Zinsen für ein Darlehen geltend. Dieses Darlehen hatte die Gesellschafterin der Klägerin ihr einst zur Finanzierung der Immobilie gewährt, allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin bereits auf einen Teil ihres Rückzahlungsanspruchs verzichtet.

Der 6. Senat hat die Klage abgewiesen, weil keine finalen Verluste entstanden seien. „Finalität“ im Sinne der sog. finalen Verluste trete bereits mit der Beendigung der aktiven Tätigkeit ein, wenn der Steuerpflichtige danach keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen könne. Die im Inland als finale Verluste zu berücksichtigenden Verluste seien nach deutschem Recht zu ermitteln. Hierfür sei es erforderlich, den gesamten Zeitraum ab Beginn der Auslandsbetätigung Jahr für Jahr aufzuarbeiten. Das Gericht sei hierbei in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, so dass die Regelung des § 90 Abs. 2 AO in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung erlange.

Eine Einlage sei gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, 7 Satz 1 GewStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert der Forderung, auf die verzichtet wurde, im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht (mehr) werthaltig gewesen sei, bleibe es bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung. Habe die Darlehensgeberin bereits vorher eine Teilwertberichtigung in der Höhe des Darlehens vorgenommen, auf welches sie später verzichte, spreche eine Vermutung dafür, dass die Forderung in dieser Höhe auch im Zeitpunkt des Verzichts nicht werthaltig gewesen sei, so dass der Teilwert 0 € betragen habe. Dies gelte insbesondere, wenn die Darlehnsgeberin die Alleingesellschafterin der Darlehnsnehmerin sei. Im Rahmen der Ermittlung des finalen Verlustes müsse ggf. auch eine Korrektur für in den Vorjahren stattgefundene verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen werden.

Sofern der Staat der ausländischen Betriebstätte keine Möglichkeit des Verlustrücktrags vorsehe, scheitere die Verlustberücksichtigung im Inland bereits aus Rechtsgründen, wenn im Streitjahr zwar Verluste entstanden seien, vorher aber insgesamt ein Gewinn erzielt worden sei.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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