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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.10.2014
Aktenzeichen: I R 18/13

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.12.2012
Aktenzeichen: 1 K 4165/09

Schlagzeile:

Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

Schlagworte:

Arbeitslosengeld, Einkunftsgrenze, fiktive unbeschränkte Steuerpflicht, Nutzungswert, Steuerpflicht, unbeschränkte Steuerpflicht

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Berechnung der Einkunftsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 1 EStG 2002

1. Die für die sog. fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 und § 1a Abs. 1 EStG 2002 maßgebende Höhe der Einkünfte in § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002 ist nach deutschem Recht zu ermitteln. Ein negativer Nutzungswert aus einer in einem Mitgliedstaat der EU (hier: in den Niederlanden) eigengenutzten Wohnung ist danach in Deutschland nicht steuerbar und deswegen unabhängig von seiner Besteuerung in den Niederlanden in die Berechnung der betreffenden Einkünfte nicht einzubeziehen. Anders verhält es sich bei (hier:) niederländischem Arbeitslosengeld, das in den Niederlanden besteuert wird; solche Einkünfte sind in Deutschland als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen i.S. von § 22 Nr. 1 EStG 2002 steuerbar und als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte auch dann in die Berechnung der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 1a Abs. 1 Satz 3 EStG 2002 maßgebenden Einkünfte einzubeziehen, wenn vergleichbare Einkünfte im Inland (nach § 3 Nr. 2 EStG 2002) steuerfrei sind.

2. Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten liegt weder in dem einen – der Nichteinbeziehung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung in den Niederlanden als in Deutschland nicht steuerbare Einkünfte – noch in dem anderen – der Berücksichtigung des in den Niederlanden von der Klägerin bezogenen Arbeitslosengeldes als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte – .

EStG 2002 § 1 Abs. 3, § 1a Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Nr. 2, § 19 Abs. 1, § 22 Nr. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1, § 26b, § 32a Abs. 5, § 49 Abs. 1 Nr. 7
EG Art. 39 (= AEUV Art. 45)
AEUV Art. 267 Abs. 3
FGO § 40 Abs. 1, § 44 Abs. 1

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