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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2014
Aktenzeichen: IX R 43/13

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.09.2013
Aktenzeichen: 3 K 230/13

Schlagzeile:

Teilabzugsverbot bei der Ermittlung des Verlusts aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft

Schlagworte:

Anteil, Anteilsveräußerung, Auflösung, Auflösungsverlust, Kapitalgesellschaft, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Teilabzugsverbot, Veräußerung, Verfassungsmäßigkeit, Verlust, Wesentliche Beteiligung, Zuschuss

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Teilabzugsverbot bei Auflösungsverlust – Verfassungsmäßigkeit des § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 - Sonderregelung für steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG)

1. Bei der Ermittlung des Verlusts i.S. von § 17 EStG aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder der Auflösung der Gesellschaft dürfen die Anschaffungs- und die Veräußerungskosten gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. durch das JStG 2010 auch dann nur zu 60 % abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zwar keine durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen erzielt hat, aber mit der Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen gehandelt hat.

2. § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des JStG 2010 ist verfassungsgemäß.

3. Ein steuerfreier Zuschuss ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu verrechnen.

EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 3a,
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 4,
§ 52 Abs. 8a Satz 3

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