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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2014
Aktenzeichen: IX R 52/13

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.10.2013
Aktenzeichen: 6 K 6171/10

Schlagzeile:

Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft

Schlagworte:

Ausgleich, Kommanditgesellschaft, Veräußerungsgeschäft, Verlust, Verlustverrechnung, Vermietung, Vermögensverwaltung, Verrechnung

Wichtig für:

Kommanditgesellschaften

Kurzkommentar:

Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft (§ 15a Abs. 2 EStG) - Sinngemäße Anwendung von § 15a EStG bei einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG i.V.m. § 15a Abs. 2 EStG ist bei einer Kommanditgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, der einem Kommanditisten zuzurechnende, nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustanteil mit Überschüssen, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind, zu verrechnen. Zu solchen Überschüssen zählen auch positive Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Normen:
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Nr. 1, § 15a, § 21 Abs. 1 Satz 2, § 23

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