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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.10.2014
Aktenzeichen: GrS 1/13

Schlagzeile:

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Schlagworte:

Abweichung, Adoption, Außergewöhnliche Belastungen, Divergenzanfrage, Einheit, Geschäftsverteilungsplan, Großer Senat, Rechtsfortbildung, Rechtsprechung, Verfahrensrecht, Vorlage

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Erfordernis der Divergenzanfrage - Spannungsverhältnis zwischen Rechtsfortbildung und Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Zulässigkeit einer erneuten Vorlage derselben Rechtsfrage an den Großen Senat

Ein Senat des BFH, der von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, hat auch dann bei diesem Senat nach § 11 Abs. 3 FGO anzufragen und für den Fall, dass dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, den Großen Senat anzurufen, wenn der erkennende Senat zwar nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsfrage zuständig geworden ist, der andere Senat aber weiterhin mit der Rechtsfrage befasst werden kann.

FGO § 11 Abs. 2 und 3

Hintergrund: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Divergenzanfrage und zur Vorlage an den Großen Senat auch im Fall der Änderung eines Geschäftsverteilungsplans fortbesteht, wenn der bisher zuständige Senat mit der Rechtsfrage, deren Beurteilung streitig ist, weiter befasst werden kann. Dem Beschluss lag eine Anfrage des VI. Senats zugrunde, in der es um die Anerkennung von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes ging.

Will ein Senat des BFH in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen, ist dieser Senat nach § 11 der Finanzgerichtsordnung zu einer Divergenzanfrage und für den Fall, dass der andere Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, zu einer Vorlage an den Großen Senat verpflichtet, wenn er gleichwohl hiervon abweichen will.

In diesem Zusammenhang betont der Beschluss, dass die Einrichtung der Großen Senate bei allen obersten Bundesgerichten der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Damit wird das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit verwirklicht. Auseinanderdriftendes Recht soll verhindert werden. Im Fall einer Änderung der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeiten entfällt das Erfordernis der Divergenzanfrage beim bislang zuständigen Senat im Hinblick auf diese Zielsetzung nur dann, wenn eine weitere Befassung des bisher zuständigen Senats mit der streitigen Rechtsfrage ausgeschlossen ist. Darüber hinaus betont der Große Senat, dass eine Verpflichtung zur Anfrage in laufenden und zukünftigen Verfahren auch dann besteht, wenn in der Vergangenheit von der Rechtsprechung eines anderen Senats bewusst oder unbewusst abgewichen worden ist.

Der vom Großen Senat entschiedenen Streitfrage lag die Änderung eines Geschäftsverteilungsplans ab dem Jahr 2009 zugrunde, nach dem die Zuständigkeit für den Bereich der außergewöhnlichen Belastungen vom III. Senat auf den VI. Senat übertragen wurde. Der bisher zuständige Senat konnte mit Fragen aus diesem Bereich allerdings im Zusammenhang mit anderen Streitpunkten weiterhin befasst werden. Dies reicht nach der Entscheidung des Großen Senats aus, um am Erfordernis von Divergenzanfrage und Vorlage an den Großen Senat festzuhalten.

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