Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.10.2014 |
Aktenzeichen: | XI R 13/14 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.02.2014 |
Aktenzeichen: | 4 K 75/12 |
Schlagzeile: |
Umsatzsteuerbefreiung für medizinisch indizierte fußpflegerische Leistungen durch Podologen
Schlagworte: |
Fußpfleger, Heilbehandlung, Nachweis, Podologe, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Podologen
Kurzkommentar: |
1. Bei medizinisch indizierten fußpflegerischen Leistungen i.S. des § 3 PodG, die Podologen erbringen, handelt es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, während "selbstindizierte" Behandlungen keine Heilbehandlungen sind.
2. Als Nachweis des therapeutischen Zwecks von Leistungen können nicht nur ärztliche Verordnungen in Form eines Kassen- oder Privatrezepts dienen, sondern auch andere Unterlagen, die zum therapeutischen Zweck eine vergleichbare Aussagekraft wie ärztliche Verordnungen haben und von Personen stammen, die zur Feststellung des therapeutischen Zwecks befähigt sind.
3. Der Nachweis des therapeutischen Zwecks einer Leistung muss grundsätzlich für jede Leistung gesondert erbracht werden.
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a
PodG § 3
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c