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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2014
Aktenzeichen: 10 K 10242/13

Schlagzeile:

Riester-Förderung für ausgeschiedene Widerrufsbeamte bei Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Schlagworte:

Altersvorsorgezulage, Beamter, Beamter auf Widerruf, Deutsche Rentenversicherung Bund, Einwilligungserklärung, Elektronische Übermittlung, Gesetzliche Rentenversicherung, Nachversicherung, Riester-Förderung, Riester-Rente, Widerrufsbeamter

Wichtig für:

Beamte

Kurzkommentar:

Beamte haben nach inzwischen gefestigter finanzgerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls für Beitragsjahre ab 2005 nur dann Anspruch auf Altersvorsorgezulage (sog. Riester-Förderung), wenn sie fristgemäß, nämlich innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahrs, in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten an die Deutsche Rentenversicherung Bund gegenüber ihrer Besoldungsstelle einwilligen.

Dies gilt – wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden hat – allerdings nicht für ehemalige Beamte auf Widerruf, die nach ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Diese stehen den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich und haben daher für den Zeitraum der Nachversicherung auch ohne Vorliegen einer Einwilligungserklärung Anspruch auf Altersvorsorgezulage.

Im Streitfall war die Klägerin im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Das Beamtenverhältnis endete mit Bestehen der Prüfung im Dezember 2008. Die Klägerin hatte sich für das gesamte Jahr 2008 bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger nachversichern lassen. Gleichwohl wurde ihr die Riester-Förderung unter Hinweis auf das Fehlen der für Beamte notwendigen Einwilligungserklärung versagt.

Zu Unrecht, wie die Richter des Finanzgerichts befanden, denn auch das gleichzeitige Bestehen eines Beamtenverhältnisses hindere es nicht, der Klägerin aufgrund ihres durch die Nachversicherung erreichten Status als gesetzlich Pflichtversicherte die Altersvorsorgezulage zu gewähren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die beklagte Behörde hat Revision bei dem Bundesfinanzhof in München eingelegt (Aktenzeichen X R 3/15).

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen zu dem Verfahren gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, X R 3/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2015)
Kann eine Beamtin auf Widerruf, die im Beitragsjahr aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet und für das Beitragsjahr kurzfristig nach dessen Ablauf nachversichert wird, Altersvorsorgezulage auch ohne Erklärung der Einwilligung in die Übermittlung von Besoldungsdaten erhalten?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 10a Abs 1 S 1 Halbs 1; EStG § 10a Abs 1 S 1 Halbs 2 Nr 1; EStG § 79 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 4.12.2014 (10 K 10242/13)

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