Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.10.2014 |
Aktenzeichen: | VIII R 48/12 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.10.2012 |
Aktenzeichen: | 12 K 993/12 E |
Schlagzeile: |
Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Schlagworte: |
Auflösungsverlust, Beteiligung, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Liquidation, Nachträgliche Werbungskosten, Option, Privatvermögen, Regelbesteuerung, Werbungskosten, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
1. Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, können ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG 2009 steht dem nicht entgegen.
2. Eine Option zur Regelbesteuerung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ist nicht eröffnet, wenn keine Kapitalerträge aus der Beteiligung mehr fließen und ein Auflösungsverlust i.S. des § 17 Abs. 2 und 4 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen nicht erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation festgestellt wird, sondern bereits zu einem zeitlich davor liegenden Zeitpunkt.
EStG 2009 §§ 17, 20 Abs. 9, 32d, 52a