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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.02.2015
Aktenzeichen: 15 K 1779/14 E

Schlagzeile:

Aufwendungen für die Betreuung eines Haustieres sind steuerbegünstigt

Schlagworte:

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Haustier, Hund, Katze, Tierbetreuung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Versorgung von Haustieren fällt regelmäßig an und wird typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehört damit zur Hauswirtschaft des Halters. Tierbetreuungskosten sind daher als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a EStG anzusehen.

Hintergrund: Die Kläger halten eine Hauskatze in ihrer Wohnung. Mit der Betreuung des Tieres während ihrer Abwesenheit beauftragten sie eine Tier- und Wohnungsbetreuerin, die ihnen pro Tag 12 €, im Streitjahr 2012 insgesamt 302,90 €, in Rechnung stellte. Die Rechnungen beglichen die Kläger per Überweisung. Mit der Einkommensteuererklärung beantragten sie eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das einschlägige Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen ab. In dieser für das Finanzamt verbindlichen Anweisung wird eine Steuerermäßigung für Tierbetreuungs-, -pflege- und -arztkosten ausgeschlossen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung habe die Versorgung von Haustieren einen engen Bezug zur Hauswirtschaft des Halters und werde deshalb von der Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen erfasst.

Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20% (höchstens 4.000 €) der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehören dazu hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger für die Versorgung und Betreuung des in seinen Haushalt aufgenommenen Haustiers erbringt. Katzen, die in der Wohnung des Halters leben, sind dessen Haushalt zuzurechnen. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstige Beschäftigung des Tieres fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Halter und dessen Familienangehörige erledigt. Sie gehören damit zur Hauswirtschaft des Halters.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

In der offiziellen Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Infos gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 13/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2015)
Sind Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung von Haustieren in der Wohnung des Steuerpflichtigen nach § 35a EStG zu berücksichtigende haushaltsnahe Dienstleistungen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 35a Abs 2; EStG § 35a Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 4.2.2015 (15 K 1779/14 E)

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