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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.10.2014
Aktenzeichen: I R 31/13

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.04.2013
Aktenzeichen: 8 K 8200/09

Schlagzeile:

Abgrenzung zur Rückzahlung von Nennkapital bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft

Schlagworte:

Auszahlung, Einlagekonto, Kapitalgesellschaft, Körperschaftsteuer, Nennkapital, Rückzahlung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

Leistungen der Kapitalgesellschaft i.S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F. in Abgrenzung zur Rückzahlung von Nennkapital

Eine Rückzahlung des Nennkapitals i.S. von § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG 2002 n.F. (nach einer Nennkapitalherabsetzung) ermöglicht einen Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto.

Um als Rückzahlung des Nennkapitals behandelt zu werden, muss feststehen, dass die entsprechende Leistung der Kapitalgesellschaft darauf gerichtet ist, den Herabsetzungsbetrag auszuzahlen. Das ist anhand des Herabsetzungsbeschlusses und unter Würdigung der weiteren tatsächlichen Umstände festzustellen.

Normen:
KStG 2002 n.F. § 27 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 2
GmbHG § 58

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