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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.11.2014
Aktenzeichen: IV R 30/11

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2011
Aktenzeichen: 1 K 73/06

Schlagzeile:

Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben

Schlagworte:

Abgabenordnung, Betriebsstätte, Geschäftsleitung, Geschäftsleitungsbetriebsstätte, Gewerbesteuer, Mittelpunkt

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen.

Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung nicht möglich. In diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.

Normen:
GewStG § 28 Abs. 1
AO § 12 Satz 2 Nr. 1, § 10

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