Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.11.2014 |
Aktenzeichen: | IV R 30/11 |
Vorinstanz: |
FG Schleswig-Holstein |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.06.2011 |
Aktenzeichen: | 1 K 73/06 |
Schlagzeile: |
Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit gleichwertigen Aufgaben
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Betriebsstätte, Geschäftsleitung, Geschäftsleitungsbetriebsstätte, Gewerbesteuer, Mittelpunkt
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Kommen für eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, ist grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und danach der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen.
Nehmen mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahr, ist eine Gewichtung nicht möglich. In diesem Fall bestehen mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten.
Normen:
GewStG § 28 Abs. 1
AO § 12 Satz 2 Nr. 1, § 10