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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 15.01.2015
Aktenzeichen: VI B 103/14

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.08.2014
Aktenzeichen: 8 V 8135/14

Schlagzeile:

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Lohnsteuer, Lohnsteueranrufungsauskunft, Verfahrensrecht, Verwaltungsakt, Widerruf

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom 30. April 2009 - VI R 54/07).

2. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist deshalb nicht statthaft.

AO § 207 Abs. 2
EStG § 42e
FGO §§ 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 128 Abs. 3, 129 Abs. 1

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