Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.12.2014 |
Aktenzeichen: | IX R 1/14 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2013 |
Aktenzeichen: | 5 K 3146/10 |
Schlagzeile: |
Entschädigung einer Gebäudefeuerversicherung zum Neuwert als steuerbare Einnahme
Schlagworte: |
Abschreibung, Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung, AfaA, Brand, Entschädigung, Feuerversicherung, Gebäudefeuerversicherung, Neuwert, Vermietung, Versicherung, Zeitwert, Zurechnung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
1. Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt.
2. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1
AO § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
BGB § 1061 Satz 1
VVG § 43 Abs. 3