Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.02.2015 |
Aktenzeichen: | XI R 30/13 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.12.2012 |
Aktenzeichen: | 6 K 2104/10 |
Schlagzeile: |
Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft bei Beauftragung und Bezahlung des Transports durch den letzten Abnehmer
Schlagworte: |
Innergemeinschaftliche Lieferung, Reihengeschäft, Transport, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Befördert oder versendet bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft mit drei Beteiligten (A, B und C) und zwei Lieferungen (A an B sowie B an C) der letzte Abnehmer (C) den Gegenstand der Lieferung, ist die Beförderung oder Versendung der ersten Lieferung (A an B) zuzuordnen, es sei denn, der erste Abnehmer (B) hat dem letzten Abnehmer (C) die Befugnis, über den Gegenstand der Lieferung wie ein Eigentümer zu verfügen, bereits im Inland übertragen (Fortführung des BFH-Urteils vom 28. Mai 2013, XI R 11/09).
UStG § 3 Abs. 1, Abs. 6 Sätze 5 und 6, Abs. 7 Satz 2, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1
UStDV § 17a
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1, Art. 14, Art. 32 Unterabs. 1, Art. 131, Art. 138 Abs. 1, Art. 139
Hintergrund: Der XI. Senat des BFH stellte klar, dass auch dann, wenn der zweite Erwerber (C) eine Spedition mit der Abholung von Waren beim Unternehmer (A) beauftragt, eine Steuerbefreiung der Lieferung des A an B möglich ist, wenn C die Verfügungsmacht an den Waren erst erhalten hat, nachdem diese das Inland verlassen haben. Dies sei bei einer Beförderung durch eine von C beauftragte Spedition zwar eher unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.