Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.10.2014 |
Aktenzeichen: | VIII R 22/11 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.11.2009 |
Aktenzeichen: | 11 K 3053/06 |
Schlagzeile: |
Verdeckte Gewinnausschüttungen bei mittelbarer Anteilseignerstellung
Schlagworte: |
Anteilseigner, Geldentnahme, Körperschaftsteuer, Nahestehende Person, Verdeckte Gewinnausschüttung
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Eine Person, die an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist, welche ihrerseits Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft ist, ist bei Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht als "Anteilseigner" der zuwendenden Kapitalgesellschaft zu behandeln.
AO § 39 Abs. 2 Nr. 2
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Abs. 2a
Der BFH geht auf folgende Punkte ein:
– Verdeckte Gewinnausschüttungen bei mittelbarer Anteilseignerstellung
– Nahestehende Person ist kein Anteilseigner
– Annahme der Veranlassung einer Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis bei widerrechtlichen eigenmächtigen Geldentnahmen
– Unterlassene Beiladung von Gesellschaftern einer GmbH i.G.