Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.01.2015 |
Aktenzeichen: | I R 48/13 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.04.2012 |
Aktenzeichen: | 4 K 2789/11 |
Schlagzeile: |
Gemischt veranlasste Aufwendungen eines eingetragenen Vereins
Schlagworte: |
Betriebsausgaben, Gemeinnützigkeit, Gemischte Aufwendungen, Gewinnpauschalierung, Körperschaftsteuer, Satzung, Verein, Wahlrecht, Werbeeinnahmen, Werbung
Wichtig für: |
Vereine
Kurzkommentar: |
Ein eingetragener Verein hat eine außersteuerliche Sphäre.
Vorrangig durch den ideellen (außersteuerlichen) Bereich eines Sportvereins (hier: Spielbetrieb) veranlasste Aufwendungen, die durch einen Gewerbebetrieb (hier: Werbung) mitveranlasst sind, können anteilig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen sein (Änderung der Rechtsprechung).
Die gewerbliche Mitveranlassung kann aber nur berücksichtigt werden, wenn objektivierbare zeitliche oder quantitative Kriterien für die Abgrenzung der Veranlassungszusammenhänge vorhanden sind. Sind die ideellen und gewerblichen Beweggründe untrennbar ineinander verwoben, ist nur der primäre Veranlassungszusammenhang zu berücksichtigen.
Das Gewinnpauschalierungswahlrecht für Werbeeinnahmen nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO gilt nicht für nicht steuerbegünstigte Körperschaften.
EStG 2002 § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1
AO § 64 Abs. 6 Nr. 1
KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9
GewStG 2002 § 3 Nr. 6
BGB § 21