Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2014 |
Aktenzeichen: | IV R 22/12 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.03.2012 |
Aktenzeichen: | 9 K 4197/08 G |
Schlagzeile: |
Bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils besteht kein Anspruch auf eine erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer
Schlagworte: |
Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Mitunternehmeranteil, Veräußerung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften
Kurzkommentar: |
1. Bereits im Erhebungszeitraum 2003 war der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S. des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG nicht in die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen.
2. § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG i.d.F. des EURLUmsG hat lediglich klarstellende Bedeutung.
GewStG § 7 Satz 2, § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 6
AO § 89 Abs. 2