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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2015
Aktenzeichen: 11 K 829/14 E

Schlagzeile:

Aufwand für Modernisierung eines Badezimmers als Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers

Schlagworte:

Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Arbeitszimmer, Bad, Badezimmer, Betriebsausgaben, Entnahme, Modernisierung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Aufwendungen für die Modernisierung des Badezimmers gehören anteilig zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie wesentlich sind und den Wert des gesamten Wohnhauses erhöhen.

Hintergrund: Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als selbständiger Steuerberater tätig. Für seine Steuerberatertätigkeit nutzte der Kläger ausschließlich ein häusliches Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus der Eheleute. Auf das Arbeitszimmer entfielen rund 8 % der gesamten Wohnfläche. Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer in ihrem Einfamilienhaus behindertengerecht um. Hierbei wurde u.a. die Badewanne ersatzlos entfernt, die Badezimmertür durch einen neuen Durchbruch zum Flur versetzt und verbreitert, die Dusche auf die gegenüberliegende Seite verlegt sowie Fußbodenheizung, Waschbecken, Toilette und Bidet erneuert und versetzt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Räume zu erhalten, wurden alle vier Türen des Flures ersetzt und Maurer-, Maler- sowie Bodenarbeiten durchgeführt.

Von den Umbaukosten iHv insgesamt rund 38.000 EUR machten die Kläger einen Anteil von 8 % für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6b) Satz 3 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten ab.

Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Renovierungs- bzw. Modernisierungskosten seien anteilig dem Arbeitszimmer des Klägers zuzurechnen. Durch die Modernisierung des Badezimmers sei, so der 11. Senat, derart in die Gebäudesubstanz eingegriffen worden, dass der Umbau den Wert des gesamten Wohnhauses erhöht habe.

Der anteilige Betriebsausgabenabzug sei zudem geboten, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Das häusliche Arbeitszimmer sei Teil des Betriebsvermögens des Klägers. Bei einer späteren Entnahme aus dem Betriebsvermögen würde ein Anteil von 8 % des Gebäudewertes als zu versteuernder Entnahmewert angesetzt. Die aktuell vorgenommene Modernisierung des Badezimmers erhöhe dauerhaft den Gebäudewert und damit auch den Entnahmewert.

Außerdem müssten Wertungswidersprüche im Vergleich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG vermieden werden. Hätten die Kläger die Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anschaffung des Wohnhauses durchgeführt, wären die Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten über die Gebäudeabschreibung anteilig als Aufwendungen des Arbeitszimmers zu berücksichtigen gewesen.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 16/15 (Aufnahme in die Datenbank am 19.6.2015)
Führen umfassende Modernisierungsmaßnahmen an einem Badezimmer in einem Gebäude, in dem ein häusliches Arbeitszimmer belegen ist, zu anteiligen Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6b; EStG § 4 Abs 4; EStG § 12 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 18.3.2015 (11 K 829/14 E)

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