Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.12.2014 |
Aktenzeichen: | IV R 50/11 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.09.2011 |
Aktenzeichen: | 1 K 243/09 |
Schlagzeile: |
Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
Schlagworte: |
Beitragsrückerstattung, Erweiterte Kürzung, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Grundbesitz, Kürzung, Rückstellung, Vermögensstock
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Personengesellschaften, Versicherungsunternehmen
Kurzkommentar: |
Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft dient i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG auch dann dem Gewerbebetrieb des an der Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn es die Anteile an der Personengesellschaft in einen Vermögensstock eingestellt hat, der die Bedeckung der noch nicht garantierten Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen sicherstellen soll.
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5