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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2014
Aktenzeichen: IV R 50/11

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.09.2011
Aktenzeichen: 1 K 243/09

Schlagzeile:

Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur Bedeckung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gehörenden Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft

Schlagworte:

Beitragsrückerstattung, Erweiterte Kürzung, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Grundbesitz, Kürzung, Rückstellung, Vermögensstock

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Personengesellschaften, Versicherungsunternehmen

Kurzkommentar:

Grundbesitz einer gewerblich geprägten Personengesellschaft dient i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG auch dann dem Gewerbebetrieb des an der Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn es die Anteile an der Personengesellschaft in einen Vermögensstock eingestellt hat, der die Bedeckung der noch nicht garantierten Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen sicherstellen soll.

Normen:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5

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