Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.03.2015 |
Aktenzeichen: | VII R 12/14 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.11.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 649/12 |
Schlagzeile: |
Eingeschränkte Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen
Schlagworte: |
Berufsrecht, Hausverwalter, Hilfeleistung in Steuersachen, Vorarbeiten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
§ 4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen "hinsichtlich des Vermögens" und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung.
Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.
AO § 80 Abs. 5
StBerG § 4 Nr. 4