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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2014
Aktenzeichen: VIII R 30/12

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.10.2011
Aktenzeichen: 7 K 2803/09

Schlagzeile:

Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheiden

Schlagworte:

Ablaufhemmung, Änderung, Aufhebung, Festsetzungsverjährung, Folgeänderung, Körperschaftsteuer, Korrekturvorschrift, lex specialis, Rückwirkung, Steuerbescheid, verdeckte Gewinnausschüttung, Vorlage, Zurückverweisung

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

1. Im Anwendungsbereich des § 32a KStG ist nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG – als lex specialis zu den Korrekturtatbeständen der §§ 171 ff. AO – grundsätzlich von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auszugehen, solange über diese vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

2. Die Regelung führt nur dann nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten, sondern zu einer verfassungskonformen sog. unechten Rückwirkung, wenn im Zeitpunkt der Einführung des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid noch nicht eingetreten war.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3
KStG i.d.F. des JStG 2007 § 8b Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 32a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 34 Abs. 13c Satz 1
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
AO § 169 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 10, § 181 Abs. 1 bis 3

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