Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.01.2015
Aktenzeichen: I R 70/13

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2013
Aktenzeichen: 2 K 62/11

Schlagzeile:

Bindung des Gesellschafters an die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos

Schlagworte:

Anlaufhemmung, Bindung, Einlagekonto, Kapitalvermögen, rückwirkendes Ereignis, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Kapitalgesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002, nach der Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese das steuerliche Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 2002 als verwendet gilt, knüpft tatbestandlich an die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 ausgewiesenen Bestände des steuerlichen Einlagekontos an (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. Mai 2010 - I R 51/09).

Wird die Feststellung geändert, ist hierin ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit der Folge zu sehen, dass im Hinblick auf die Steuerfestsetzung gegenüber dem Gesellschafter die Anlaufhemmung des § 175 Abs. 1 Satz 2 AO ausgelöst wird.

Hinweis:
Der BFH geht in seinem Urteil auch auf den sachlichen Anwendungsbereich von §§ 163, 227 AO ein.

Normen:
AO § 129, § 163, § 167, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 181 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 44 Abs. 1 und 5
KStG 2002 § 27 Abs. 2 und 5

zur Suche nach Steuer-Urteilen