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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.03.2015
Aktenzeichen: II R 30/13

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2012
Aktenzeichen: 5 K 1348/11

Schlagzeile:

Keine Verlängerung der Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Verletzung der Anzeigepflicht eines Notars

Schlagworte:

Anzeigepflicht, Festsetzungsfrist, Grunderwerbsteuer, Notar, Rückerwerb, Verfahrensrecht, Verlängerung

Wichtig für:

Notare

Kurzkommentar:

Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre.

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, § 18, § 19
AO § 33, § 169, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10 Satz 1, § 370, § 378

Der BFH geht auch die folgenden Aspekte ein:
- Rückerwerb von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft als Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs
- Anwendbarkeit von § 16 Abs. 5 GrEStG zulasten des Rückerwerbers

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