Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.2015 |
Aktenzeichen: | VIII R 54/12 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.11.2012 |
Aktenzeichen: | 11 K 3328/10 E |
Schlagzeile: |
Steuerbarkeit von Überschüssen aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten Par-Schuldverschreibungen
Schlagworte: |
Argentinien-Anleihe, Emissionsrendite, Kapitalvermögen, Schuldverschreibung, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
1. Ist bei der Emission von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewissen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschreibungen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
2. Eine Besteuerung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" nach der Marktrendite ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn bei dem Veräußerungserlös zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt.
3. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet aus, wenn der Zeitraum zwischen der Veräußerung der "Par-Schuldverschreibungen" und ihrem Erwerb mehr als ein Jahr beträgt.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2