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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.2015
Aktenzeichen: VIII R 54/12

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2012
Aktenzeichen: 11 K 3328/10 E

Schlagzeile:

Steuerbarkeit von Überschüssen aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten Par-Schuldverschreibungen

Schlagworte:

Argentinien-Anleihe, Emissionsrendite, Kapitalvermögen, Schuldverschreibung, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

1. Ist bei der Emission von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" die Höhe der Kapitalerträge auch von der ungewissen Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig, haben die Schuldverschreibungen keine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.

2. Eine Besteuerung des Überschusses aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten "Par-Schuldverschreibungen" nach der Marktrendite ist bei verfassungskonformer Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ausgeschlossen, wenn bei dem Veräußerungserlös zweifelsfrei feststeht, dass es sich nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung handelt.

3. Eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet aus, wenn der Zeitraum zwischen der Veräußerung der "Par-Schuldverschreibungen" und ihrem Erwerb mehr als ein Jahr beträgt.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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