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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2015
Aktenzeichen: 5 K 1792/12

Schlagzeile:

Kapitalauszahlung einer Pensionskasse darf nur ermäßigt besteuert werden

Schlagworte:

Altersvorsorge, Basisversorgung, Betriebliche Altersversorgung, Einmalzahlung, Entgeltumwandlung, Fünftelregelung, Kapitalabfindung, Pensionskasse, Rentenanspruch, Tarifbegünstigung, Umwandlung

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat die bislang gerichtlich noch nicht geklärte Frage entschieden, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen. Das FG hat diese Frage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Hintergrund: Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine sog. „Entgeltumwandlung“ vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu Ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand (2010) erhielt die Klägerin – auf ihren Wunsch - die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag (rd. 17.000 €) ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Dem widersprach die Klägerin und verlangte eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. „Fünftelregelung“ (§ 34 Einkommensteuergesetz), d.h. mit einem günstigeren Steuertarif.

Die Klage hatte Erfolg. Auch das FG war der Auffassung, dass die Zahlung der Pensionskasse nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürfe. Dies sei – so das FG – nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz), wenn man Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z.B. Pensionskasse) unterschiedlich behandle. Für entsprechende (Einmal-)Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung habe der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, X R 23/15 (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2015)
Unterliegt eine Kapitalabfindung, die sich aus der Umwandlung eines monatlichen vorgesehenen Rentenanspruchs eines Arbeitnehmers aus einem mit einer Pensionskasse geschlossenen Altersvorsorgevertrag, in dem der Arbeitgeber durch Entgeltumwandlung monatlich nach § 3 Nr. 63 EStG steuerbefreite Leistungen eingezahlt hat, in eine Einmalzahlung ergibt, der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG, die nach der Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist, weil es sich sowohl um zusammengeballte Einkünfte als auch um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handelt?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 22 Nr 5 S 1; EStG § 34 Abs 1; EStG § 34 Abs 2 Nr 4; EStG § 3 Nr 63
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 19.5.2015 (5 K 1792/12)

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