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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.07.2014
Aktenzeichen: I R 74/12

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.09.2012
Aktenzeichen: 7 K 2684/10

Schlagzeile:

Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen (Rechtslage 2002)

Schlagworte:

Abzugsverbot, Aktien-Anlegergewinn, Hinzurechnung, Kapitalanlagegesellschaften, negativer Aktiengewinn, Rückwirkung, Saldierung, Wertpapier-Sondervermögen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. § 40a Abs. 1 Satz 2 Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes vom 22. Dezember 2003 führt durch den Verweis auf § 8b Abs. 3 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG vom 20. Dezember 2001 zu einem Abzugsverbot für alle Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen stehen. Hierzu gehören auch sog. negative Aktiengewinne in Verbindung mit einer Rückgabe der Anteilsscheine. Allerdings entfaltet § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, soweit die Vorschrift Festsetzungen für diese Veranlagungszeiträume umfasst, die noch nicht bestandskräftig sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. Juni 2014 I R 33/09).

2. § 40a Abs. 1 KAGG i.d.F. des StSenkG vom 23. Oktober 2000 ist keine Rechtsgrundlage für die Hinzurechnung eines sog. negativen Aktiengewinns aus der Rückgabe von Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen. Die Vorschrift rechtfertigt auch nicht die Saldierung von positiven und negativen Teilbeträgen des sog. Aktien-Anlegergewinns (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils in BFHE 246, 310).

KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes § 40a Abs. 1 Satz 2
KAGG i.d.F. des StSenkG § 40a Abs. 1

Hinweis: Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

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