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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.05.2015
Aktenzeichen: II R 8/14

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.12.2013
Aktenzeichen: 15 K 4236/10

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks

Schlagworte:

Boruttau'sche Formel, Erbbaurecht, Grunderwerbsteuer, Grundstück

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten unterliegt lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis ist nicht nach der sog. Boruttau'schen Formel aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).

Normen:
GrEStG § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
BewG § 92 Abs. 2

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