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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.05.2015
Aktenzeichen: 2 K 14/15

Schlagzeile:

Korrektur eines Investitionsabzugsbetrags bei Betriebsveräußerung

Schlagworte:

Ansparrücklage, Betriebsveräußerung, Investitionsabzugsbetrag

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Frage, ob die Rechtsprechung des BFH zu § 7g EStG alter Fassung, nach der eine ungenutzte Ansparrücklage im Jahr der Betriebsveräußerung unter Erhöhung des gemäß §§ 16, 34 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns aufzulösen ist, auch auf den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 zu übertragen ist, wurde vom 2. Senat – soweit ersichtlich erstmals gerichtlich – entschieden und im Ergebnis verneint.

Ein in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag, der bis zur Betriebsveräußerung nicht gemäß § 7g Abs. 2 EStG neuer Fassung hinzugerechnet wurde, ist gemäß Absatz 3 der Vorschrift bei Betriebsveräußerung nunmehr rückwirkend im Jahr des Abzugs rückgängig zu machen.

NZB eingelegt, Az. des BFH X B 104/15.

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