Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2015 |
Aktenzeichen: | X R 20/14 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.03.2014 |
Aktenzeichen: | 10 K 14215/12 |
Schlagzeile: |
Altersvorsorgezulage trotz Versäumung der für Beamte geltenden Einwilligungsfrist
Schlagworte: |
Altersvorsorgezulage, Beamter, Datenübermittlung, Einwilligung, Einwilligungsfrist, Frist, Höhere Gewalt, Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wichtig für: |
Beamte
Kurzkommentar: |
Erteilt ein Beamter die Einwilligung in die Datenübermittlung nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Jahres-Frist und ist er daher nicht gemäß § 79 Satz 1 EStG unmittelbar altersvorsorgezulageberechtigt, ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 79 Satz 2 EStG gleichwohl mittelbar zulageberechtigt.
EStG § 10a Abs. 1 Satz 1, § 79 Satz 1 und 2
AO § 110
Hinweis:
Der BFH befasst sich mit folgenden Aspekten:
Altersvorsorgezulage: Mittelbare Zulageberechtigung über den Ehegatten bei Versäumung der für Beamte geltenden Einwilligungsfrist für die unmittelbare Zulageberechtigung - Verfassungsmäßigkeit - "Höhere Gewalt" i.S. des § 110 Abs. 3 AO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtümern über Verfahrensrecht