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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2015
Aktenzeichen: III R 54/13

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.05.2013
Aktenzeichen: 8 K 8130/12

Schlagzeile:

Anspruch auf Kindergeld bei Überschreitung des viermonatigen Übergangszeitraums zwischen Ausbildung und Wehrdienst

Schlagworte:

Ausbildung, Kindergeld, Übergangszeit, Übergangszeitraum, Wehrdienst

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Norm:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b

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