Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.04.2015 |
Aktenzeichen: | V R 27/14 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.03.2014 |
Aktenzeichen: | 1 K 1772/13 Kg |
Schlagzeile: |
Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung bei mehraktiger Ausbildung
Schlagworte: |
Abschluss, Ausbildung, Berufsausbildung, erstmalige Berufsausbildung, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
1. Der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein.
2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13).
FGO § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 149 Abs. 1
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 32 Abs. 4 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2