Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.05.2015 |
Aktenzeichen: | VII R 37/13 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.06.2013 |
Aktenzeichen: | 5 K 2/13 |
Schlagzeile: |
Verjährung des insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots
Schlagworte: |
Aufrechnung, Aufrechnungsverbot, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Verjährung, Verjährungsfrist, Vorläufiger Insolvenzverwalter, Vorsteuervergütung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Hinsichtlich des Vorsteuervergütungsanspruchs aus der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hat das Finanzamt das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beachten.
Der Insolvenzverwalter kann dieses Aufrechnungsverbot analog § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195 ff. BGB nur innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist durchsetzen.
Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch steuerrechtlich entstanden ist.
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 146 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1