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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.05.2015
Aktenzeichen: VII R 37/13

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.06.2013
Aktenzeichen: 5 K 2/13

Schlagzeile:

Verjährung des insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots

Schlagworte:

Aufrechnung, Aufrechnungsverbot, Insolvenz, Insolvenzverwalter, Verjährung, Verjährungsfrist, Vorläufiger Insolvenzverwalter, Vorsteuervergütung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Hinsichtlich des Vorsteuervergütungsanspruchs aus der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hat das Finanzamt das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu beachten.

Der Insolvenzverwalter kann dieses Aufrechnungsverbot analog § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195 ff. BGB nur innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist durchsetzen.

Die Verjährungsfrist beginnt frühestens mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch steuerrechtlich entstanden ist.

Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 146 Abs. 1
BGB § 199 Abs. 1

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