Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.07.2014 |
Aktenzeichen: | 4 K 2025/11 |
Schlagzeile: |
Änderung eines Steuerbescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit
Schlagworte: |
Altersvorsorge, Änderung, Berichtigung, Korrektur, Offenbare Unrichtigkeit, Rürup-Rente, Steuerbescheid, Verfahrensrecht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Das Finanzamt muss einen Steuerbescheid zugunsten eines Steuerbürgers wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigen, wenn dieser seine Beiträge zu einer Rürup-Rente versehentlich nicht im Steuerformular angegeben, der Erklärung aber eine Bescheinigung der Versicherung beigefügt hat.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, X R 20/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2015)
Kann die Einkommensteuerfestsetzung 2008 aufgrund eines versehentlich nicht erklärten Sonderausgaben-Abzugsbetrags wegen ähnlicher offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO geändert werden?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 129; EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 3.7.2014 (4 K 2025/11)