Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.05.2015 |
Aktenzeichen: | VI R 44/13 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2012 |
Aktenzeichen: | 3 K 2109/11 |
Schlagzeile: |
Ermäßigt zu besteuernder Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Fünftelregelung, Mehrjährige Tätigkeit, Rechtliches Gehör, Tarifbegünstigung
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
1. Arbeitslohn, der für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet wird, kann als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der sogenannten Fünftelregelung zu besteuern sein, wenn wirtschaftlich vernünftige Gründe für die zusammengeballte Entlohnung vorliegen.
2. Um einmalige (Sonder-)Einkünfte, die für die konkrete Berufstätigkeit unüblich sind und nicht regelmäßig anfallen, muss es sich nicht handeln. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Tätigkeit selbst von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbar ist oder die in mehreren Veranlagungszeiträumen erdiente Vergütung auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der diese von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.
EStG § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4, § 19
Hinweis:
Der BFH geht auch folgendes Thema ein:
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör