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Quelle:

Finanzgericht Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.07.2015
Aktenzeichen: 7 K 7230/13

Schlagzeile:

Kein Übungsleiter-Freibetrag für ehrenamtliche Rentenversicherungsberater

Schlagworte:

Aufwandsentschädigung, Betreuer, Ehrenamt, Rentenversicherungsberater, Steuerbefreiung, Übungsleiter-Freibetrag

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine pensionierte Beamtin, die nebenberuflich als ehrenamtliche Rentenversicherungsberaterin für die Deutsche Rentenversicherung Bund tätig ist und eine Aufwandsentschädigung erhält, hat keinen Anspruch auf den Übungsleiter-Freibetrag. Die Tätigkeit ist nicht mit der eines Betreuers vergleichbar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, VIII R 28/15 (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2015)
Kann bei Ausübung zweier ehrenamtlicher Nebentätigkeiten und bereits erfolgter Gewährung eines Freibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG für eine Tätigkeit (Mitglied eines Widerspruchsausschusses) für die andere Tätigkeit (Versicherungsberatung) ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder ein weiterer Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 3 Nr 26; EStG § 3 Nr 26a
Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 1.7.2015 (7 K 7230/13)

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