Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.05.2015 |
Aktenzeichen: | I R 47/14 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.06.2014 |
Aktenzeichen: | 13 K 2730/11 |
Schlagzeile: |
Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft
Schlagworte: |
Anrechnung, Anrechnungsmethode, Besteuerungsrecht, DBA-Österreich, Doppelbesteuerung, Fluggesellschaft, Flugzeugführer, Freistellung, Freistellungsmethode, Geschäftsleitung, Internationales Steuerrecht, Österreich, Pilot, Treaty Override
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Vergütungen für Dienstleistungen, die ein im Inland ansässiger Flugzeugführer eines in Österreich ansässigen Unternehmens an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbringt, werden in Deutschland nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i.V.m. Art. 15 Abs. 5 DBA Österreich 2000 abweichend von der im Abkommen ansonsten vereinbarten Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA Österreich 2000 unter Anrechnung der österreichischen Steuer besteuert. Die Anwendung der Anrechnungs- statt der Freistellungsmethode ist nicht gleichheitswidrig.
2. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts an denjenigen Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet, umfasst auch den Teil der Tätigkeit des Flugzeugführers, den er nicht an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr, sondern auf dem Boden erbringt, wenn die Tätigkeit am Boden der Arbeit an Bord dient oder der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden ist.
DBA-Österreich 2000 Art. 15 Abs. 1 und 5, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 und Buchst. b Doppelbuchst. ee
GG Art. 3 Abs. 1