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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.05.2015
Aktenzeichen: IX R 32/14

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2014
Aktenzeichen: 4 K 298/13

Schlagzeile:

Gleitende Vermögensübergabe - Anwendung des neuen Rechts

Schlagworte:

Dauernde Last, Nießbrauch, Rente, Vermögensübergabe, Versorgungsleistungen

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden ist und wenn die Voraussetzungen von § 52 Abs. 23e Satz 2 EStG i.d.F. durch das JStG 2008 nicht vorliegen.

2. Es kommt insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sind. Unerheblich ist auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren (entgegen BMF-Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227, Rz 85).

EStG (2008) § 52 Abs. 23e, § 10 Abs. 1 Nr. 1a

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