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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.04.2015
Aktenzeichen: XI R 10/14

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.04.2013
Aktenzeichen: 2 K 2191/08

Schlagzeile:

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

Schlagworte:

Arbeitslosigkeit, Arbeitsmarktförderung, gemeinnützige Zwecke, Gesamtumsatz, Schätzung, Umsatzsteuer, Vorsteueraufteilung, Weiterbildung, Zuschuss

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Führt ein Verein u.a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslandes bzw. der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen derart mit den Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlungen richten.

2. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt.

3. Zu dem bei einer Vorsteueraufteilung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" gehören auch Zuschüsse.

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 15 Abs. 4

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