Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.04.2015 |
Aktenzeichen: | V R 46/13 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.09.2013 |
Aktenzeichen: | 1 K 194/11 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerabzug eines Generalmieters und steuerfreie Entschädigung für die Ablösung einer Mietgarantie
Schlagworte: |
Ablösung, Entschädigung, Generalmieter, Mietgarantie, Option, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, unrichtiger Steuerausweis, Vorsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Der Vorsteuerabzug eines Generalmieters aus seinen Mietaufwendungen richtet sich nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 UStG und ist damit nur insoweit zulässig, als der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert hat. Wird darüber hinausgehend Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor, der kein Recht zum Vorsteuerabzug begründet.
2. Der umsatzsteuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie ist steuerfrei, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist oder – bei Entgeltlichkeit – steuerfrei wäre.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 8 Buchst. g, § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9, § 14c Abs. 1, § 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4
Richtlinie 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. c, Art. 168
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b, Art. 17