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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2015
Aktenzeichen: 13 K 3126/13 E,F

Schlagzeile:

Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitslohn, Entschädigung, Schadensersatz

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Entschädigungsleistungen eines Dritten für entgangenen Arbeitslohn sind auch dann steuerpflichtig, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war.

Hintergrund: Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank und sollte nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank eine Vorstandsposition im neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen kündigte die Bank dem Kläger jedoch fristlos, so dass er den anvisierten Vorstandsposten nicht übernehmen konnte. Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm der Kläger die BaFin als Rechtsnachfolgerin des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen auf Schadensersatz in Anspruch. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung für das vom Kläger im Wege des Notverkaufs veräußerte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche.

Das Finanzamt behandelte die Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit diese auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als „echte“ Schadensersatzleistung nicht steuerbar sei.

Das Gericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Entschädigungszahlungen seien als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln, da der Kläger für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden sei. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – der BaFin – geleistet worden ist, ändere daran nichts.

Unerheblich sei auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrages, sondern dafür geleistet worden sei, dass ein neuer Vertrag mit der fusionierten Bank gar nicht erst zustande gekommen sei, stehe der Steuerpflicht nicht entgegen. Der Senat trat damit der neueren Rechtsprechung der IX. Senats des BFH entgegen, nach der keine „entgehenden Einnahmen“ i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG vorliegen, wenn sie dafür geleistet werden, dass infolge des schadenstiftenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann. Gegen diese Ansicht spreche - so der 13. Senat des Finanzgerichts Münster – dass dem Geschädigten auch bei Nichtabschluss eines neuen Anstellungsvertrages Einnahmen „entgehen“. Auf die Frage, ob bereits ein Vertrag abgeschlossen war, der nicht fortgesetzt wird, oder ob es infolge der Schädigung gar nicht erst zum Vertragsabschluss kommt, könne es nicht ankommen, da die Besteuerung ansonsten von Zufälligkeiten abhinge. Im Ergebnis folgt der Senat damit einer älteren Rechtsprechung des XI. Senats des BFH.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen, die dort unter dem Aktenzeichen IX R 33/15 anhängig ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IX R 33/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2015)
Stellt eine von einer Aufsichtsbehörde (hier: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) gezahlte Entschädigungszahlung zum Ausgleich eines in einem gerichtlichen Verfahren für rechtswidrig befundenen Bescheids zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds einer Bank einen nicht einkommensteuerpflichtigen Zufluss dar?
Sind unter dem Begriff der als Ersatz für "entgehende Einnahmen" geleisteten Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG auch solche Zahlungen zu verstehen, die dafür geleistet werden, dass infolge des schadenstiftenden Ereignisses kein neuer Vertrag abgeschlossen werden kann?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 24 Nr 1a; EStG § 19 Abs 1; GG Art 34
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 30.6.2015 (13 K 3126/13 E,F)

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