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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.07.2015
Aktenzeichen: VI R 51/14

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.07.2014
Aktenzeichen: 2 K 716/11

Schlagzeile:

Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen

Schlagworte:

Änderung, arglistig, Berichtigung, Direktversicherung, Einspruch, Korrektur, Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung, Neue Tatsache, Steuerbescheid, Unlautere Mittel, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Arbeitgeber, Steuerberater

Kurzkommentar:

Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt im Veranlagungsverfahren vollständig offengelegt, handelt er nicht arglistig und bedient sich auch nicht sonstiger unlauterer Mittel i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO, wenn er sich im Einspruchsverfahren weiterhin auf Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung bezieht, denen nach Auffassung des Finanzamts eine unzutreffende rechtliche Würdigung des Arbeitgebers zugrunde liegt.

Normen:
AO §§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, 173 Abs. 1 Nr. 1
EStG § 3 Nr. 63

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