Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.06.2015 |
Aktenzeichen: | VI R 77/12 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.03.2012 |
Aktenzeichen: | 2 K 476/06 |
Schlagzeile: |
Telefoninterviewer als Arbeitnehmer
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Beweiswürdigung, Gesamtwürdigung, Lohnsteuer, Nichtselbständige Tätigkeit, Revisibilität, Revision, Selbständige Tätigkeit, Telefoninterviewer
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
1. Die Frage, ob eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. In diese Gesamtwürdigung ist auch einzubeziehen, wie das der Beschäftigung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ausgestaltet worden ist, sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt worden sind (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82).
2. Diese Gesamtwürdigung ist als eine im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar. Allerdings ist die Gesamtwürdigung materiell-rechtlich fehlerhaft, wenn die Tatsacheninstanz die maßgeblichen Umstände nicht vollständig oder ihrer Bedeutung entsprechend in ihre Überzeugungsbildung einbezieht.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LStDV § 1 Abs. 2 Sätze 1, 2