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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.05.2015
Aktenzeichen: I R 17/14

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2013
Aktenzeichen: 6 K 1754/10 K,G

Schlagzeile:

Erdienbarkeit der endgehaltsabhängigen Pensionszusage bei mittelbarer Erhöhung infolge von Gehaltssteigerungen

Schlagworte:

Erdienbarkeit, Erdienenszeitraum, Erstzusage, Gehaltsaufstockung, Neuzusage, Pensionszusage, Ruhestand, Verdeckte Gewinnausschüttung, Versorgungsanwartschaft

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter, Kapitalgesellschaften

Kurzkommentar:

1. Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch innerhalb der verbleibenden Arbeitszeit bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch erdienen muss, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. September 2008 I R 62/07).

Um eine nachträgliche Erhöhung kann es sich auch handeln, wenn ein endgehaltsabhängiges Pensionsversprechen infolge einer Gehaltsaufstockung mittelbar erhöht wird und das der Höhe nach einer Neuzusage gleichkommt.

2. Maßgebend bei der Ermittlung des Erdienenszeitraums ist der in der Pensionszusage vereinbarte frühestmögliche Zeitpunkt des Pensionsbezuges.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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