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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.03.2015
Aktenzeichen: I R 52/13

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.06.2013
Aktenzeichen: 6 K 2867/11 KE,F

Schlagzeile:

Sondervergütungen als kapitalertragsteuerpflichtiger Teil des Gewinns eines Betriebs gewerblicher Art

Schlagworte:

Betrieb gewerblicher Art, Gewinn, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer, Sondervergütung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Beteiligt sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, wird hierdurch ein Betrieb gewerblicher Art begründet.

Die im Rahmen der Beteiligung bezogenen Sondervergütungen unterliegen auf der Ebene des Betriebs gewerblicher Art der Körperschaftsteuer und auf der Ebene der Trägerkörperschaft der Kapitalertragsteuer (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 9. Januar 2015, BStBl I 2015, 111).

KStG 2002 § 2 Nr. 2, § 4, § 32 Abs. 1 Nr. 2
EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 6, § 44 Abs. 6

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