Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.06.2015 |
Aktenzeichen: | VI R 10/14 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.03.2013 |
Aktenzeichen: | 13 K 2572/11 Kg, AO |
Schlagzeile: |
Anforderungen an den Nachweis als Ausbildungsuchender beim Kindergeld
Schlagworte: |
Agentur für Arbeit, Ausbildung, Ausbildungsplatz, Beweisantrag, Eingliederungsvereinbarung, Indiz, Kindergeld, Löschung, Meldung, Nachweis, Registrierung, Suche, Vermittlung
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
1. Der Registrierung als Ausbildungsuchender kommt für den Anspruch auf Kindergeld keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann nach Maßgabe des § 38 Abs. 4 SGB III n.F. fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der – auch formlos möglichen – Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht.
2. Die Meldung als Ausbildungsuchender ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. nicht mehr auf drei Monate beschränkt. Die Ausbildungsvermittlung ist nach § 38 Abs. 4 SGB III n.F. durchzuführen, bis die Ausbildungssuche in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit mündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder solange der Ausbildungsuchende dies verlangt. Die Agentur für Arbeit kann die Vermittlung einstellen, wenn der Ausbildungsuchende die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2
FGO § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3
SGB III § 37 Abs. 3 Satz 4, § 38 Abs. 3 und 4, § 119 Abs. 1