Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.06.2015 |
Aktenzeichen: | 2 K 145/13 |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für die Fondsetablierung eines Zweitmarktfonds als Anschaffungskosten
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Betriebsausgaben, Bilanzierung, Fonds, Missbrauch, Tonnagebesteuerung, Zielfonds, Zweitmarktfonds
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Bei einem in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Zweitmarktfonds, der in bestehende Beteiligungen an Schiffsfonds investiert, sind Aufwendungen für die Fondsetablierung (Eigenkapitalvermittlungsprovision, Fondskonzeption, Bewertung und Analyse der Schiffsbeteiligungen, Prospektgutachten, Einrichtung von Beteiligungs- sowie Treuhandverwaltung, Rechtsberatung und Erstellung der Emissionsunterlagen) in voller Höhe als Anschaffungskosten der Schiffsfondsbeteiligungen zu behandeln, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Initiator vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen.
Es reicht aus, wenn die Anleger erst nach Beitritt und Schließung des Fonds über das Investitionskonzept in einem schriftlichen Verfahren, in dem nur das im Emissionsprospekt dargestellte Konzept zur Wahl steht, abstimmen und der Zweitmarktfonds die Verträge über den Ankauf der Schiffsfonds-Beteiligungen sodann ohne faktische Mitwirkung der Anleger abschließt. Die Aufwendungen des Zweitmarktfonds für seine laufende Verwaltung (z. B. Haftungsvergütung, Jahresabschlusskosten, Nebenkosten des Geldverkehrs) sind in der Etablierungsphase vor Erwerb der ersten Schiffsfonds-Beteiligung in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig; sie sind mangels Mitunternehmerstellung des Zweitmarktfonds nicht mit der pauschalen Besteuerung des Tonnagegewinns gemäß § 5a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4a EStG abgegolten.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, IV R 33/15 (Aufnahme in die Datenbank am 18.9.2015)
Stellen Aufwendungen für die Errichtung, Konzeption und Vermarktung einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, die ab dem auf die Errichtung folgenden Jahr als geschlossener Fonds in Beteiligungen an --ihrerseits der Tonnagebesteuerung unterliegenden-- Schiffsgesellschaften (Zielfonds) investiert, im Jahr der Errichtung sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar, oder handelt es sich um Anschaffungskosten der Beteiligungen an den Zielfonds? Stellt die gewählte Konstruktion einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 15 Abs 3 Nr 2; EStG § 4 Abs 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 2; EStG § 5a; AO § 42
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.6.2015 (2 K 145/13)