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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.07.2015
Aktenzeichen: 1 K 772/15

Schlagzeile:

Ermäßigter Steuersatz für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten

Schlagworte:

Beförderungsleistung, Ermäßigter Steuersatz, Genehmigung, Konzession, Krankenfahrt, Krankenkasse, Personenbeförderungsgesetz, Subunternehmer, Taxi, Umsatzsteuer, Vermittlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die von einem Unternehmen im Auftrag einer Krankenkasse durchgeführten Krankenfahrten unterliegen auch dann als Beförderungsleistung dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer selbst keine gültige Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt und daher einen Subunternehmer mit Konzession zur Durchführung der Fahrten beauftragt.

Hintergrund: Die Klägerin hat mit verschiedenen Krankenkassen einen Rahmenvertrag über die Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten abgeschlossen. Sie ist verpflichtet, Krankenfahrten zeit-, sach- und verkehrsgerecht zu disponieren und von den ihr angeschlossenen Taxi- bzw. Mietwagenunternehmen durchführen zu lassen. Krankenfahrten dürfen nur von Personen mit gültiger Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz und mit Zulassung einer Krankenkasse oder eines Krankenkassenverbands durchgeführt werden. Die Klägerin besitzt keine Konzession. Daher hat sie mit verschiedenen Taxi- und Mietwagenunternehmen mit entsprechenden Zulassungen Kooperationsverträge über die Vergabe, Durchführung und Vergütung von Krankenfahrten abgeschlossen. Die Klägerin rechnete mit den Krankenkassen ab und wies in ihren Rechnungen für mit Taxen durchgeführte Krankenfahrten den ermäßigten Mehrwertsteuersatz aus. Das Finanzamt wich von den Steueranmeldungen der Klägerin ab. Seiner Ansicht nach seien nur die Beförderungsleistungen des Konzessionsinhabers an die Klägerin ermäßigt zu besteuern. Für Leistungen der Klägerin an die jeweilige Krankenkasse komme der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Nach Auffassung des 1. Senats sind die von der Klägerin mittels Subunternehmer an die Krankenkassen ausgeführten Krankenfahrten mit Taxen ermäßigt zu besteuern. Entscheidend für die Steuerermäßigung seien nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beförderungsart (Taxenverkehr) und die Beförderungsstrecke (nicht mehr als 50 Kilometer). Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin oder der von ihr eingeschaltete Subunternehmer eine Konzession besitze.

Das FG hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil bisher – soweit ersichtlich – höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnete Krankentransporte mit Taxen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen, wenn der leistende Unternehmer selbst keine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen besitzt, die Fahrten aber von nach dem Personenbeförderungsgesetz konzessionierten Subunternehmern durchgeführt werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren, V R 28/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2015)
1. Unterliegen die von einem Unternehmen im Auftrag einer Krankenkasse durchgeführten Krankenfahrten auch dann als Beförderungsleistung dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer keine gültige Konzession nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt und daher einen Subunternehmer mit Konzession zur Durchführung der Fahrten beauftragt hat?
2. Liegen dem Regelsteuersatz unterliegende bloße Vermittlungsleistungen vor, wenn die gegenüber den Krankenkassen erbrachten Leistungen in Gestalt der Koordination, Organisation, Durchführung und Abrechnung der Krankenfahrten (einheitliche Leistung) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbracht werden?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 12 Abs 2 Nr 10 Buchst b; EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1; EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a UAbs 3
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 15.7.2015 (1 K 772/15)

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