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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 09.07.2015
Aktenzeichen: 3 K 308/14

Schlagzeile:

Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sind wie Mitunternehmer zu behandeln

Schlagworte:

Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Komplementär, Mitunternehmer

Wichtig für:

Kommanditgesellschaften, Steuerberater

Kurzkommentar:

Persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sind wie Mitunternehmer zu behandeln.

Ihre Einkünfte werden – insoweit transparent – „an der Wurzel“ von der Körperschaftbeteuerung der KGaA abgespalten. Dies schließt darin anteilig enthaltene steuerfreie oder steuerbegünstigte Betriebseinnahmen – im Streitfall aus einer Investitionszulage – ebenso ein wie nicht abziehbare Betriebsausgaben.

Wurde die erforderliche einheitliche und gesonderte Feststellung durch das für den Sitz der KGaA zuständige Betriebsfinanzamt bestandskräftig abgelehnt, so lädt das im Klageverfahren eines Komplementärs gegen sein Wohnsitzfinanzamt zuständige Finanzgericht die KGaA auf Antrag des beklagten Wohnsitzfinanzamts gemäß § 174 Abs. 4 und 5 AO bei; das andere Finanzamt kann aus Gründen der Effektivität beigeladen werden, wenn von den Finanzämtern systematisch unterschiedliche Auffassungen vertreten werden,

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