Quelle: |
Finanzgericht Hamburg |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 07.07.2015 |
Aktenzeichen: | 3 K 244/14 |
Schlagzeile: |
Grundbesitzwert im Vergleichswertverfahren
Schlagworte: |
Auswahlermessen, Bewertung, Bewertungsgesetz, Bewertungsrecht, gemeiner Wert, Grundbesitzwert, Grundvermögen, Gutachterausschuss, Privatgutachte, Vergleichsfaktor, Vergleichspreis, Vergleichswertverfahren, Verkehrswert
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Im Vergleichswertverfahren sind Vergleichspreis- und Vergleichsfaktorverfahren gesetzessystematisch gleichrangig und es besteht insoweit ein Auswahlermessen (entgegen Niedersächsisches FG, Urteil vom 11.04.2014, 1 K 107/11, EFG 2014, 1364); anstelle vorrangig vom Gutachterausschuss mitzuteilender Vergleichspreise kann das Finanzamt auch andere Werte ermitteln.
Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Grundbesitzwert-Bescheids können die Beteiligten sich u. U. neue Erkenntnisse zu Eigen machen. Einem Steuerpflichtigen, der kein Privatgutachten eingeholt hat, sind deswegen nicht von vornherein Kosten aufzuerlegen.
Die Methodik der Bewertung wird Art. 3 GG nicht mehr gerecht, wenn die Vermögensgegenstände nicht in einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden.
Beim Grundvermögen gibt es keinen absoluten und sicher realisierbaren Marktwert, sondern allenfalls ein Marktniveau, auf dem sich mit mehr oder weniger großen Abweichungen vertretbare Verkehrswerte bilden. Der 3. Senat geht von einer Streubreite von plus/minus 20 % der Verkaufspreise für ein und dasselbe Objekt aus.