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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.09.2015
Aktenzeichen: 7 K 781/14 AO

Schlagzeile:

Pfändbarkeit einer Internet-Domain

Schlagworte:

Internet-Domain, Pfändigung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Das Finanzamt kann die Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag pfänden.

Hintergrund: Die Klägerin ist eine Registrierungsstelle, die Internet-Domains verwaltet und betreibt. Aufgrund rückständiger Steuern eines ihrer Kunden, dem Betreiber eines Onlineshops, pfändete das Finanzamt dessen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain.

Der Senat wies die gegen die auf Aufhebung der Pfändung gerichtete Klage der Klägerin ab. Bei den Rechten aus einem Domainvertrag handele es sich um pfändbare Vermögensrechte. Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden.

Geklagt hatte eine Genossenschaft, die als Registrierungsstelle Internet-Domains verwaltet und betreibt. Die Genossenschaft hatte mit einem Unternehmer, der Inhaber eines Onlineshops für Unterhaltungselektronik war, einen Vertrag über die Registrierung einer Internet-Domain geschlossen, in dem sie sich u.a. zur Zurverfügungstellung und Unterhaltung einer Internet-Domain verpflichtet hatte. Aufgrund rückständiger Steuern des Unternehmers pfändete das beklagte Finanzamt u.a. dessen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung der Intern et-Domain für seinen Onlineshop. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Genossenschaft die Aufhebung der Pfändung.

Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Bei den Rechten des Unternehmers aus dem Domainvertrag handele es sich, so der Senat, um pfändbare Vermögensrechte im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften. Gegenstand der Pfändung sei dabei nicht die Internet-Domain als solche, die nur eine technische Adresse im Internet darstelle, sondern die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustünden. Das beklagte Finanzamt habe mit der Pfändung auch keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich das Zugriffsrecht auf die Ansprüche des Unternehmers aus dem Domainvertrag gesichert. Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei. Der Umstand, dass für die Genossenschaft durch eine zunehmende Zahl solcher Pfändungen zukünftig ein nicht unerheblicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand ausgelöst werden könne, sei dabei unerheblich.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

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